|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für ESW Lizenzprogramme (AGB-Lizenz) Stand: Januar 2011
1. Gegenstand
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der ESW Software Warda KG (GmbH & Co.) (ESW) regeln die Überlassung und Nutzung von ESW Lizenzprogrammen. ESW Lizenzprogramme im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Datenbanken) in maschinenlesbarer Form einschließlich zugehöriger Dokumentation, im folgenden zusammen Lizenzmaterial genannt. Die ESW gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung von ESW Lizenzprogrammen auf einer bestimmten Maschine innerhalb des Landes des Vertragspartners. Die bestimmte Maschine wird durch das Autor-isierungsverfahren aufgrund der prozessorabhängigen Seriennummer des Systems bestimmt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung einer Bestellung durch den Kunden und die ESW zustande.
Das Datum des Zustandekommens ist der Tag des Eingangs einer vom Kunden unterzeichneten Bestellung bei der ESW.
1.2. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Auswahl der ESW Lizenzprogramme, Installation und Benutzung sind nicht Gegenstand der Überlassung. Die Verantwortung für die mit dem ESW Lizenzprogramm beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.
1.3. Ein Rückgaberecht für ESW Lizenzprogramme wird ausgeschlossen; die Bedingungen unter Ziffer 5 (Gewährleistung) und Ziffer 8 (Kündigung, Vernichtung von Lizenzmaterial) bleiben hiervon unberührt.
2. Umfang des Nutzungsrechts
2.1 "Nutzung" ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in die bestimmte Maschine zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten sowie die Speicherung und Darstellung von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in Maschinen, die an die bestimmte Maschine angeschlossen sind. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf den erforderlichen Gebrauch der zu dem ESW Lizenzprogramm gehörigen Dokumentation.
2.2. Für die Nutzung von Lizenzmaterial auf einer anderen als der Bestimmten Maschine ist jeweils eine gesonderte Lizenz erforderlich, sofern nicht nachstehend anders geregelt. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung des Lizenzmaterials weder auf der bestimmten Maschine noch einer anderen Maschine zu ermöglichen oder Dienstleistungen für Dritte zu erbringen. Ist die bestimmte Maschine nicht einsatzfähig oder reicht ihre Konfiguration für die Ausführung der Programme nicht aus, ist die Nutzung vorübergehend mit schriftlicher Zustimmung der ESW auf einer anderen Maschine zulässig.
2.3. In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur für eigene Zwecke vervielfältigt werden.
2.4. Die ESW stellt das Lizenzmaterial in Maschinensprache zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (source code) ist nicht zulässig.
2.5. Der Kunde verpflichtet sich, Nutzungen zu unterlassen, die über die Regelungen der Ziffer 2.1. bis 2.4. hinausgehen.
3. Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial
3.1. Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden an Aufzeichnungsträgern - bei der ESW. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen Kopien den ESW Copyright Vermerk nach den Copyright Rechten der ESW anzubringen.
3.2. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art ohne zeitliche Begrenzung Dritten nicht zugänglich zu machen.
3.3. Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte, sei es auch in der Form, dass das Lizenzmaterial zum Service Dritten gegenüber genutzt wird, sowie eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist unzulässig.
3.4. Vor jeder Weggabe oder Veräußerung von Aufzeichnungs-trägern, hat der Kunde darauf enthaltenes Lizenzmaterial zu löschen.
4. Lieferung, Gebühren und Rechnungsstellung
4.1. Die Lieferung erfolgt nach Erhalt der Bestellung so schnell als möglich. Dabei geht die ESW von den landesüblichen Lieferfristen aus.
4.2. Die Gebühren stellen sich für ESW Lizenzmaterial als Einmal-Lizenzgebühren dar. Es ist aber auch möglich, dass laufende Lizenzgebühren für Verbesserungen berechnet werden. Laufende Lizenzgebühren werden nach Auslieferung der Verbesserungen berechnet. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich. Mehrwertsteuer und zuzüglich der Versandkosten ab ESW Hamburg (Deutschland). Die Zusatzgebühren für Zoll, Einfuhr und Steuern trägt der Lizenznehmer.
4.3. Bei ESW Lizenzprogrammen entsteht die Gebührenpflicht mit dem Versand des Lizenzprogramms.
4.4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Zahlungseingang erfolgt eine Freigabe des Lizenzmaterials durch die ESW Hotline. Basis der Freigabe ist die Seriennummer der bestimmten Maschine.
4.5. Eine gebührenfreie Testperiode sowie eine Probeinstallation sind für das ESW Lizenzmaterial ausgeschlossen.
5. Gewährleistung
5.1. ESW Lizenzprogramme ohne Spezifikationen
Die Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass das ESW Lizenzprogramm in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen einsatzfähig ist. Bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln wird der Kunde gemäß Ziffer 6 (Programmservice) mitwirken. Gelingt es der ESW innerhalb angemessener Zeit nicht, eine erhebliche Abweichung von der allgemeinen Programmbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das ESW Lizenzprogramm vertragsgemäß nutzen kann, so kann dieser das ESW Lizenzprogramm fristlos kündigen oder eine Herabsetzung der Lizenzgebühr verlangen.
5.2. Gemeinsame Bedingungen
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Nichteinhaltung der Einsatzbedingungen (Ziffer 7) verursacht wurden. Ist die Beseitigung von Mängeln mit angemessenem Aufwand nicht möglich, so kann die ESW hinsichtlich des betroffenen ESW Lizenzprogramms den Vertrag kündigen. Im übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziffer 7.
6. Programmservice
6.1. Die ESW leistet Programmservice für den ungeänderten Teil des gültigen Release vom ESW Lizenzprogramm. Dieser Service wird ohne gesonderte Berechnung durchgeführt und dient zur Unterstützung des Kunden bei der Fehlerdiagnose und -beseitigung, insofern die ESW den Fehler unter den spezifischen Einsatzbedingungen reproduzieren kann.
6.2. Für ESW Lizenzprogramme wird eine telefonische Beratung zur Diagnose und Lösung von Problemen eingesetzt.
6.3. Mit der Verfügbarkeit eines neuen Programmrelease wird die ESW bekanntgeben, ab wann bisherige Release ungültig werden.
7. Haftung
7.1. Die Haftung der ESW ist unabhängig vom Rechtsgrund auf EUR 25.500,-- oder die Gebühr für das Lizenzprogramm begrenzt, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Maßgebend sind die bei Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer.
7.2. Die ESW haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.
7.3. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
8. Kündigung, Vernichtung von Lizenzmaterial
8.1. Bei einer allgemeinen Neuregelung des Lizenzvertrages ist die ESW zu einer schriftlichen Kündigung erteilter Lizenzen mit einer dreimonatigen Benachrichtigungsfrist berechtigt. Das Recht einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.2. Mit dem Wirksamwerden einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte oder mit anderem Programm-Material verbundene Kopien des betreffenden Lizenzmaterials an die ESW herauszugeben oder zu vernichten (löschen) und dies auf Verlangen der ESW zu bestätigen.
9. Nebenlizenzen
9.1. Der Kunde kann neben der Hauptlizenz (eigentliches Nutzungsrecht) Nebenlizenzen erwerben. Die Nebenlizenz gilt ab dem Unterschriftsdatum des Kunden unter dem Bestellschein für Nebenlizenzen, frühestens jedoch ab Gebührenpflicht der zugeordneten Hauptlizenz, gleichzeitig entsteht die Gebührenpflicht für die Nebenlizenz. Eine Nebenlizenz berechtigt den Kunden dazu, auf einer weiteren bestimmten Maschine dieses Lizenzmaterial einzusetzen und zu nutzen. Eine Lieferung von ESW erfolgt nicht.
9.2. Ziffer 6 und Ziffer 7 erhalten ihre Erfüllung durch die Betriebsstätte der Hauptlizenz. Der Kunde wird von der ESW erhaltene Programmrelease, Fehlerkorrekturen und -umgehungen, welche er unter der Hauptlizenz nutzt, an die bestimmten Maschinen der Nebenlizenzen weitergeben und dort einsetzen.
9.3. Der Kunde kann eine gekündigte Hauptlizenz, durch die Bestellung einer neuen Hauptlizenz ersetzen. Wird eine gekündigte Hauptlizenz nicht ersetzt, gelten gleichzeitig die zugehörigen Nebenlizenzen als gekündigt.
9.4. Die Geltung einer Nebenlizenz bezieht sich auf Unternehmungen, die innerhalb der Unternehmung das Lizenzmaterial auf weiteren bestimmten Maschinen einsetzen wollen. Diese Unternehmungen müssen eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung untereinander aufweisen. Hierzu gehören Unternehmensgruppen als auch Konzerne, die auch landesübergreifend operieren können.
10. Allgemeines
Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bedingungen der Ziffer 3 "Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial" verjähren nach 6 Jahren, andere Ansprüche 3 Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere Verjährungsfristen bestehen.
|